Quicumque de scriniis aut agentibus in rebus vel etiam ex officiis palatinis, his videlicet, qui sacrarum et privatarum remunerationum comitibus obsecundant, sex mensium spatium supra diem commeatus aut iussionem evectionis afuerit, is in inferiorem locum quinque antelatis posterioribus devolvatur:
von evelin.e am 23.10.2023
Wer aus den kaiserlichen Archiven oder Verwaltungsbeamten oder auch aus den Palastämtern, namentlich jene, die den Grafen der heiligen und privaten Vergütungen dienen, länger als sechs Monate über den Urlaubstag oder die Reiseerlaubnis hinaus abwesend gewesen ist, der soll in einen niedrigeren Rang versetzt werden, wobei fünf spätere Ernannte vor ihm eingestuft werden:
von nellie945 am 05.05.2017
Jeder Verwaltungsmitarbeiter aus dem kaiserlichen Urkundenarchiv, Geheimdienstbehörde oder der Palastadministration - insbesondere jene, die den Verwaltern öffentlicher und privater Gelder unterstehen - der länger als sechs Monate nach Ablauf seiner Urlaubsperiode oder Reisegenehmigung abwesend bleibt, wird um fünf Ränge zurückgestuft: