Hoc etiam adiciendo, ut, qui acceptis commeatibus ad provincias profecti fuerint, usque ad quinque mensium spatium, intra quod ipsis erit remeandi licentia, nullam penitus actionem, super civili videlicet negotio ( exceptis criminibus et tributariis functionibus) sustineant.
von josef.933 am 04.07.2016
Hiermit wird hinzugefügt, dass diejenigen, die Reiseerlaubnisse erhalten haben und in die Provinzen abgereist sind, innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten, in dem ihnen die Erlaubnis zur Rückkehr gewährt wird, keinerlei Rechtshandlungen erdulden müssen, und zwar insbesondere in Bezug auf zivile Angelegenheiten (wobei Verbrechen und steuerliche Obliegenheiten ausgenommen sind).
von milana.832 am 27.08.2022
Mit der Maßgabe, dass jeder, der Reisegenehmigungen erhalten und in die Provinzen ausgereist ist, für einen Zeitraum von bis zu fünf Monaten, innerhalb dessen eine Rückkehr gestattet ist, von jeglichen rechtlichen Schritten in Zivilangelegenheiten (ausgenommen Straftatbestände und steuerliche Verpflichtungen) verschont blebit.