Et cum per provincias constitutus fideiussore conventus caruerit, adiuratoriae tantummodo cautioni committi nec ullo tempore nisi ex tuae dumtaxat magnitudinis sententia conveniri ( exceptis tributariis et munerum functionibus et criminibus, quae in locis inquiri flagitari et vindicari generalia legum praecepta constituunt), praesenti sanctione decernimus:
von mohammed.915 am 14.12.2017
Und wenn jemand, der durch die Provinzen ernannt wurde, bei Vorladung eines Bürgen ermangelt, verfügen wir mit dieser Verordnung, dass er ausschließlich einer beeidigten Sicherheit übergeben wird und zu keiner Zeit anders vorgeladen wird als allein aufgrund des Urteils Eurer Größe (mit Ausnahme von Abgabenangelegenheiten, Amtspflichten und Verbrechen, die nach den allgemeinen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Orten zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen sind):
von antonio.9941 am 14.12.2023
Hiermit verordnen wir, dass ein in den Provinzen eingesetzter Beamter, der vorgeladen wird und keinen Bürgen hat, nur verpflichtet ist, ein Eidversprechen abzulegen und nur mit Zustimmung Ihrer Autorität vor Gericht geladen werden kann. Ausgenommen sind Fälle, die Steuern, öffentliche Pflichten und Verbrechen betreffen, die gemäß allgemeinem Recht vor Ort untersucht, verfolgt und bestraft werden müssen.