In huiusmodi autem arbitrorum gestis edendis non ultra praestare quam dimidiam solidi partem:
von sebastian842 am 20.06.2024
Bei der Veröffentlichung von Schiedsrichterakten dieser Art nicht mehr als die Hälfte eines Solidus zu beanspruchen.
von friedrich.946 am 22.03.2023
Für die Herausgabe solcher Schiedsspruchunterlagen sollte man nicht mehr als eine halbe Goldmünze zahlen.