Et quoniam probatioribus exemplis quam indecorae consuetudini deceat indulgeri, quod in universo scrinio devotissimorum libellensium evicisse monstratur, id in adiutores sacrae memoriae, sacrarum etiam epistularum transferendum censemus, ut, qui liberam proficiscendi licentiam pronuntiatione commeatus indepti fuerint, sine qualibet stipendiorum aut emolumentorum deductione peregre degant, etenim pro tempore viris clarissimis proximis et melloproximis aut eorum adiutoribus absentiae causa vel offerre de suo proprio aut ex annonis aut stipendiis quicquam relinquere cogendi, quamvis ianuarias kalendas indultum excedat spatium et int ra se festum diem contineat.
von ole.943 am 17.02.2020
Da es besser ist, bewährten Präzedenzfällen zu folgen als unangemessenen Gepflogenheiten, beschließen wir, das bereits der gesamten Abteilung der hingebungsvollen Antragssachbearbeiter gewährte Privileg auf die Mitarbeiter der Kaiserlichen Registratur und Korrespondenzbehörde auszuweiten. Dies bedeutet, dass diejenigen, die eine offizielle Reiseerlaubnis erhalten, ins Ausland reisen können, ohne Kürzungen ihres Gehalts oder ihrer Bezüge zu erleiden. Während ihrer Abwesenheit sollen weder die leitenden Beamten noch deren Stellvertreter gezwungen sein, aus eigenen Mitteln beizusteuern oder auf Teile ihrer Zulagen oder Löhne zu verzichten, selbst wenn ihr genehmigter Urlaub über den 1. Januar hinausgeht und einen Feiertag umfasst.
von rosalie.f am 18.06.2020
Und da es sich geziemt, mehr bewährten Beispielen als unschicklichen Gewohnheiten zu folgen, was im gesamten Amt der ergebensten Libellenses nachgewiesen wurde, das übertragen wir auch auf die Assistenten der heiligen Erinnerung und der heiligen Schriften, sodass diejenigen, die eine freie Erlaubnis zur Reise durch Bekanntgabe des Urlaubs erhalten haben, im Ausland ohne Abzug von Bezügen oder Vergütungen bleiben können; tatsächlich müssen für die Zeit die hervorragendsten Viri Proximi und Melloproximi oder deren Assistenten aufgrund von Abwesenheit weder aus eigenem Vermögen etwas beisteuern noch etwas von ihren Zulagen oder Zahlungen abgeben, selbst wenn der erlaubte Zeitraum die Kalenden des Januar überschreitet und einen Festtag in sich enthält.