Nulli danda licentia eorundem adiutorum, praeterquam si ad memoratos gradus adscenderit, alium pro se isdem adiutoribus ex quocumque fortuito casu connumerare, ut eo modo ad veterem numerum idem adiutores redeant et duodecim quidem in scrinio sacrae memoriae, s epteni vero in aliis duobus sint, id est sacrarum epistularum sacrorumque libellorum et cognitionum.
von louisa974 am 11.04.2023
Es darf keinem dieser Hilfsbeamten die Erlaubnis erteilt werden, einen anderen an seiner Stelle zu zählen, es sei denn, er ist in die genannten Ränge aufgestiegen, und zwar aus welchen zufälligen Umständen auch immer, so dass auf diese Weise dieselben Hilfsbeamten zur ursprünglichen Anzahl zurückkehren, und zwar zwölf im Gedächtnisarchiv, sieben in jeweils den beiden anderen, das heißt bei den heiligen Schreiben, den heiligen Dokumenten und Erkenntnissen.
von leon859 am 09.09.2013
Diese Assistenten dürfen keine Ersatzkräfte für sich selbst ernennen, und zwar unter keinen Umständen, es sei denn, sie wurden in die genannten Ränge befördert. Dies dient der Aufrechterhaltung der bisherigen Anzahl von Assistenten: zwölf im Amt für Kaiserliche Erinnerung und jeweils sieben in den beiden anderen Ämtern, namentlich im Amt für Kaiserliche Korrespondenz und im Amt für Eingaben und Gerichtsverfahren.