Quod ne de cetero fiat, praesentem sanctionem ad tuam magnitudinem mittimus, per quam iubemus illis tantummodo permissum esse secundum prius nostrae serenitatis rescriptum alios in suum locum subrogare, qui vel laterculensis gradum in scrinio memoriae vel secundum locum in aliis duobus scriniis adepti fuerint, secunda nostra sanctione super hoc capitulo de cetero cessante:
von Philipp am 26.09.2019
Damit dies künftig nicht geschehe, übersenden wir die gegenwärtige Verfügung an Eure Hoheit, durch welche wir anordnen, dass die Erlaubnis nur denjenigen erteilt wird, die gemäß unserem früheren Erlass andere an ihrer Stelle einsetzen dürfen, welche entweder den Rang eines Laterculensis im Gedächtnisarchiv oder den zweiten Platz in den beiden anderen Archiven erlangt haben, wobei unsere zweite Verfügung in dieser Angelegenheit künftig außer Kraft tritt:
von alia.8996 am 29.05.2020
Um dies in Zukunft zu verhindern, senden wir diese gegenwärtige Verordnung an Ihr Amt, durch welche wir verfügen, dass die Erlaubnis zur Ernennung von Stellvertretern nur denjenigen gewährt wird, die gemäß unserem vorherigen kaiserlichen Erlass entweder den Rang eines Registraturbeamten in der Abteilung für Aufzeichnungen oder den zweiten Rang in den beiden anderen Abteilungen erreicht haben, wobei unsere zweite Regelung zu dieser Angelegenheit nunmehr als ungültig erklärt wird: