Illo videlicet observando, ne alius adiutor per quamcumque ambitionem his qui in praesenti sunt vel post eorum deminutionem, licet in veterem numerum redacti fuerint, addatur:
von magdalena.g am 24.03.2014
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass kein weiterer Helfer aufgrund irgendeiner Ehrsucht zu denjenigen, die gegenwärtig sind oder nach deren Verringerung, auch wenn sie in ihre ursprüngliche Anzahl wiederhergestellt wurden, hinzugefügt werden darf:
von merle824 am 31.08.2021
Es gilt folgende Regel: Es darf kein zusätzlicher Assistent durch irgendeine Form von Günstlingswirtschaft zum bestehenden Personal ernannt werden, auch nicht nach einer Verringerung ihrer Anzahl, selbst wenn sie in ihre ursprüngliche Personalstärke zurückgeführt wurden: