Nam si permutationem, licet fortuito casus inciderint, prohiberi disposuimus, multo magis prioribus manentibus alios introduci vetamus:
von aalyiah.966 am 08.10.2021
Denn wenn wir Vertretungen bereits dann untersagen, wenn sie zufällig auftreten, verbieten wir erst recht das Hinzuziehen neuer Personen, solange die ursprünglichen noch im Amt sind:
von nora962 am 13.04.2015
Denn wenn wir verfügt haben, dass eine Substitution verboten ist, und sei es, dass zufällige Ereignisse eingetreten sind, so verbieten wir umso mehr, dass andere eingeführt werden, während die vorherigen bestehen bleiben: