Hisque adicimus nullam neque in hoc capitulo ambiguitatem relinquentes tutoribus et omnibus curatoribus licere fructus, sive qui ex reditibus praediorum colliguntur sive ex substantia personarum quarum gubernationem habent inventi fuerint, id est vinum et oleum et frumentum vel cuiuscumque speciei sunt, sine decreto distrahere iusto pretio, quod in his locis, in quibus venditio celebratur, tunc temporis noscitur obtinere, et quae ex venditione eorundem fructuum colliguntur pecuniae, cum alia pupillorum vel adultorum aliarumque personarum substantia administrentur.
von melissa.r am 15.01.2017
Wir fügen hinzu, um jegliche Unklarheit in diesem Abschnitt auszuräumen, dass Vormünder und Verwalter berechtigt sind, Erzeugnisse ohne besondere Erlaubnis zu verkaufen. Dies umfasst Erzeugnisse, die aus Vermögenserträgen stammen oder unter den Vermögenswerten derjenigen gefunden wurden, die ihrer Obhut unterliegen, wie Wein, Öl, Getreide oder andere Waren. Sie müssen zu marktüblichen Preisen verkaufen, die an den Orten gelten, an denen die Verkäufe stattfinden. Das Geld aus diesen Verkäufen soll dann gemeinsam mit den anderen Vermögenswerten der Minderjährigen, Erwachsenen oder anderer Personen in ihrer Obhut verwaltet werden.
von stefanie947 am 12.12.2020
Und hierzu fügen wir hinzu, ohne in diesem Kapitel irgendeinen Zweifel zu lassen, dass es Vormündern und allen Kuratoren erlaubt ist, ohne gerichtlichen Beschluss die Früchte zu verkaufen, sei es diejenigen, die aus den Einkünften von Grundstücken eingezogen oder aus dem Vermögen von Personen, deren Verwaltung sie haben, gefunden werden, das heißt Wein und Öl und Getreide oder welcher Art sie auch immer sind, zu einem gerechten Preis, der zu dieser Zeit an den Orten, an denen der Verkauf durchgeführt wird, als gängig bekannt ist, und dass die bei dem Verkauf eben dieser Früchte eingenommenen Gelder mit dem übrigen Vermögen der Mündel oder Erwachsenen und anderer Personen verwaltet werden.