Sin autem vel conflata sunt vel fuerint vel alio modo immutata vel dispersa, nihilo minus vel ad ipsa corpora vel ad pretia eorum exactionem competere sive per in rem sive per condictionem sive per in factum actionem, cuius tenor in multis et variis iuris articulis saepe est admissus, excepta videlicet causa captivitatis in locis, in quibus hoc ( quod abominamur) contigerit.
von noel834 am 27.09.2024
Sollten jedoch die Gegenstände eingeschmolzen worden sein oder werden, oder auf andere Weise verändert oder verstreut, können rechtliche Schritte dennoch eingeleitet werden, um entweder die Gegenstände selbst oder deren Wert zurückzuerlangen - sei es durch eine Sachklage, eine persönliche Klage oder eine auf Tatsachen basierende Klage - eine Rechtsform, die in vielen verschiedenen Rechtsbereichen anerkannt ist. Ausgenommen sind selbstverständlich Fälle, die Gefangenschaft an Orten betreffen, an denen solche Ereignisse (die wir als abscheulich empfinden) stattgefunden haben könnten.
von ada947 am 06.05.2014
Sollten sie jedoch entweder eingeschmolzen worden sein oder eingeschmolzen werden oder auf andere Weise verändert oder zerstreut worden sein, steht gleichwohl entweder gegen die Gegenstände selbst oder für deren Preise eine Klage zu, und zwar entweder durch eine Sachklage oder durch eine Kondiktionsklage oder durch eine Klage nach Tatbestand, deren Tenor in vielen und verschiedenen Rechtartikeln oft zugelassen wurde, mit Ausnahme der Gefangenschaftsfälle an Orten, an denen dies (was wir verabscheuen) sich ereignet haben mag.