Ut autem non liceat creditori in venditione vel translatione rerum dolum vel aliquam machinationem vel circumscriptionem facere, iubemus attestatione super hoc celebranda apud defensorem locorum gestis intervenientibus insinuari, sive tantum ex pretio, quantum debetur, sive plus sive minus colligitur, et praesentibus non tantum, sicut dictum est, tabulariis, sed etiam viro reverentissimo cimeliarcha, apud quem, si ita contigerit, superfluae pecuniae signatae deponendae sunt, iusiurandum sacrosanctis evangeliis propositis venditorem vel translatorem rerum praestare, quod neque per gratiam emptoris vel eius, ad quem res iure cessionis transferuntur, nec dolo aliquo interveniente minorem iusto rerum pretio quantitatem acceperit, sed eam, quam re vera cum omni studio potuerit invenire.
von cristina.v am 17.01.2015
Um zu verhindern, dass Gläubiger bei Verkäufen oder Eigentumsübertragungen Betrug, Täuschung oder Irreführung begehen, fordern wir, dass eine Erklärung vor dem örtlichen Verteidiger mit amtlichen Aufzeichnungen abgegeben wird, unabhängig davon, ob der erzielte Preis dem Schuldbetrag entspricht, ihn übersteigt oder unterschreitet. Dies muss in Anwesenheit nicht nur der Notare, wie erwähnt, sondern auch des geachteten Kirchenschatzmeisters geschehen, bei dem etwaige Überschussbeträge unter Verschluss hinterlegt werden sollen, falls erforderlich. Der Verkäufer oder Überträger muss einen Eid auf die heiligen Evangelien leisten, dass er weder zugunsten des Käufers noch der Person, auf die die Rechte übertragen werden, noch durch irgendeine betrügerische Vereinbarung weniger als den angemessenen Marktwert der Immobilie akzeptiert hat, sondern vielmehr den bestmöglichen Preis, den er ehrlich ermitteln konnte, erzielt hat.
von ayaz.905 am 16.02.2017
Damit es einem Gläubiger nicht erlaubt sei, bei Verkauf oder Übertragung von Sachen Betrug, Manipulation oder Umgehung zu begehen, befehlen wir, dass hierüber eine Beglaubigung vor dem Ortsvorsteher unter Hinzuziehung von Aufzeichnungen erfolgt, unabhängig davon, ob der Betrag dem Preis entspricht, der geschuldet wird, oder mehr oder weniger eingezogen wird, und dass nicht nur, wie bereits gesagt, die Schriftführer, sondern auch der ehrwürdige Schatzmeister anwesend sind, bei dem, falls erforderlich, überschüssige versiegelte Gelder hinterlegt werden müssen. Der Verkäufer oder Überträger der Sachen hat zudem einen Eid zu leisten, bei dem die heiligsten Evangelien vorgelegt werden, dass er weder durch Gunst des Käufers noch desjenigen, auf den die Sachen durch Abtretungsrecht übertragen werden, noch durch irgendeinen Betrug einen geringeren Betrag als den gerechten Preis der Sachen angenommen hat, sondern denjenigen, den er in Wahrheit mit größter Sorgfalt ermitteln konnte.