Attestatione videlicet prius per memoratos tabularios conscribenda, praesente etiam eo qui res vendiderit vel in alias personas transtulerit, ut per eam manifestetur tam quantitas pecuniarum, quae pro venditione rerum vel translatione praestitae sunt, quam earum, quae superfluae post dissolutum debitum inveniantur, ut, si quis postea creditor apparuerit et debiti cautionem ostenderit, possit ex his satis sibi facere, prius scilicet rectore provinciae sine aliquo damno causae faciente examinationem et non concedente nec viros reverentissimos oeconomos vel cimeliarcham sanctae ecclesiae, in qua pecuniae deponuntur, aliquod detrimentum vel dispendium sustinere, per suam autem interlocutionem creditorem praecipiente secundum modum debiti ex depositis pecuniis suum accipere debitum.
von marleene867 am 27.06.2023
Zunächst müssen die zuvor genannten Notare ein Bescheinigungsdokument in Anwesenheit der Person erstellen, die die Immobilien verkauft oder übertragen hat. Dieses Dokument soll sowohl den Geldbetrag für den Verkauf oder die Übertragung der Immobilien als auch etwaige Restmittel nach Tilgung der Schuld deutlich ausweisen. Auf diese Weise können Gläubiger, die später mit einem Schuldnachweis auftreten, ihr Geld aus diesen Mitteln zurückerlangen. Der Provinzgouverneur muss den Fall zunächst ohne Verluste prüfen und sicherstellen, dass weder die Kirchenverwalter noch der Schatzmeister der heiligen Kirche, in der das Geld hinterlegt ist, Schaden erleiden. Durch seine Verfügung wird er dann den Gläubiger anweisen, die Zahlung aus den hinterlegten Mitteln entsprechend der Höhe der Schuld zu erhalten.
von mila906 am 18.05.2018
Mit einer Beglaubigung, die zunächst von den genannten Notaren zu verfassen ist, in Anwesenheit desjenigen, der die Immobilien verkauft oder an andere Personen übertragen hat, so dass dadurch sowohl die Geldsumme offenbar wird, die für den Verkauf oder die Übertragung gezahlt wurde, als auch diejenigen Beträge, die nach Tilgung der Schuld als Überschuss verbleiben, damit, falls später ein Gläubiger erscheint und einen Schuldnachweis erbringt, dieser sich daraus befriedigen kann, wobei der Provinzgouverneur zunächst die Angelegenheit ohne Verlust prüft und weder den ehrwürdigen Verwaltern noch dem Schatzmeister der heiligen Kirche, in der das Geld hinterlegt ist, einen Schaden oder Verlust erleidet, sondern durch seine Verfügung den Gläubiger anweist, seine Schuld aus den hinterlegten Geldern entsprechend der Höhe der Schuld zu erhalten.