Sin autem hi qui detinent possessiones vel ex sententia iudicis res vendiderint vel alio quocumque legitimo modo omne ius, quod in isdem rebus habere noscuntur, in alias personas post definitum a nobis tempus transtulerint et certas pecunias acceperint, quidquid superfluum inventum fuerit vel amplius quam eis debetur, hoc modis omnibus necesse est eos praesentibus tabulariis signare et in cimeliarchio sanctae ecclesiae illius civitatis, in qua huiusmodi contractus celebratur, deponere:
von chayenne.8876 am 08.03.2020
Wenn jedoch diejenigen, die Besitzungen entweder aufgrund eines richterlichen Urteils verkauft haben oder durch eine andere rechtmäßige Weise das gesamte Recht, das ihnen an denselben Sachen bekanntermaßen zusteht, auf andere Personen nach der von uns festgelegten Zeit übertragen und bestimmte Geldbeträge erhalten haben, muss alles, was als überschüssig oder mehr als ihnen geschuldet erfunden wird, von ihnen unbedingt in Gegenwart von Urkundenbeamten versiegelt und in der Schatzkammer der heiligen Kirche jener Stadt hinterlegt werden, in der ein solcher Vertrag geschlossen wird:
von emir968 am 07.08.2023
Sollten jedoch diejenigen, die Besitz haben, Gegenstände entweder durch gerichtliche Anordnung verkaufen oder alle ihre bekannten Rechte an diesen Gegenständen auf andere Personen auf irgendeine andere rechtmäßige Weise nach unserer festgelegten Frist übertragen und dafür Zahlung erhalten, müssen sie in Gegenwart von Notaren jeden Überschuss, der über ihre Forderung hinausgeht, versiegeln und in die Schatzkammer der heiligen Kirche der Stadt, in der diese Transaktion stattfindet, hinterlegen: