Omnem autem dubitationem pro defensione pupillorum et adultorum aliarumque personarum penitus amputantes sancimus omnes tutores vel curatores non alias creari, nisi prius cum aliis sollemnibus verbis, quae pro gubernatione rerum tam in gestis quam in cautionibus ab his conscribuntur, et hoc specialiter expresserint, quod omnimodo sine ulla dilatione defensionem pro pupillis et adultis aliisque supra memoratis personis subire eos necesse est.
von ayaz.d am 20.11.2013
In vollständiger Beseitigung jeglicher Zweifel hinsichtlich der Verteidigung von Minderjährigen, Heranwachsenden und anderen Personen verordnen wir, dass Vormünder oder Vorsorgeberechtigte nur dann ernannt werden dürfen, wenn sie zuvor mit anderen feierlichen Worten, die zur Verwaltung der Angelegenheiten in Urkunden und Sicherheitsschriften niedergelegt werden, ausdrücklich festgelegt haben, dass sie verpflichtet sind, unverzüglich und ohne jegliche Verzögerung den Schutz für Minderjährige, Heranwachsende und die vorgenannten Personen zu übernehmen.
von miran.929 am 12.03.2019
Um jeglichen Zweifel hinsichtlich des Schutzes von Minderjährigen, jungen Erwachsenen und anderen geschützten Personen auszuschließen, verfügen wir hiermit, dass keine Vormünder oder Betreuer ernannt werden dürfen, es sei denn, sie erklären zunächst ausdrücklich – neben den anderen formellen Erklärungen, die sie sowohl in ihren Aufzeichnungen als auch in ihren Garantien zur Vermögensverwaltung niederlegen – dass sie unbedingt und unverzüglich die Verantwortung für den Schutz von Minderjährigen, jungen Erwachsenen und den vorgenannten Personen übernehmen müssen.