Defensionem autem et nomen eius in hoc casu apertius declarantes, ne forte putaverint tutores vel curatores gravamen sibimet imponi, illam decernimus defensionem eos subire, quae non satisdatione pro eventu litis constituitur, sed ut tantummodo litem secundum legum ordinem pro pupillo vel adulto aliisque personis instruant, licentiam ex hac nostra auctoritate habentes sine decreto res quarum gubernationem gerunt pro cautela litis subsignare.
von martin.833 am 31.08.2018
Zur Klarstellung dessen, was wir in diesem Fall unter Verteidigung verstehen, damit Vormünder und Betreuer nicht denken, ihnen werde eine Last auferlegt: Wir verfügen, dass ihre Verteidigungspflicht nicht die Bereitstellung finanzieller Sicherheiten für den Ausgang der Klage erfordert. Stattdessen müssen sie die Klage lediglich gemäß rechtlichen Verfahren für ihre Schutzbefohlenen (ob Minderjährige oder junge Erwachsene) und andere Personen in ihrer Obhut führen. Kraft unserer Autorität ist es ihnen gestattet, Vermögenswerte unter ihrer Verwaltung als Sicherheit für die Klage zu hinterlegen, ohne dass dafür ein besonderer Erlass erforderlich ist.
von anabel872 am 10.10.2023
Darüber hinaus erklären wir die Verteidigung und deren Bezeichnung in diesem Fall deutlicher, damit die Vormünder oder Kuratoren nicht etwa eine Belastung für sich selbst befürchten. Wir verfügen, dass sie jene Verteidigung übernehmen, die nicht durch eine Sicherheitsleistung für den Ausgang des Rechtsstreits begründet wird, sondern dass sie den Rechtsstreit lediglich gemäß der Rechtsordnung für den Unmündigen oder Mündigen und andere Personen führen, wobei sie kraft unserer Autorität die Erlaubnis haben, ohne Dekret die Vermögenswerte, deren Verwaltung sie innehaben, zur Sicherung des Rechtsstreits zu verpfänden.