Sin autem non sufficiat pupillis vel minoribus eorum substantia, tunc in quo fuerint detrimentum perpessi, in integrum restitutionis auxilium eis superesse.
von willi.843 am 31.07.2017
Sofern Minderjährige oder junge Menschen unter Vormundschaft jedoch nicht über ausreichende Mittel verfügen, haben sie gleichwohl einen Anspruch auf vollständige Entschädigung für alle erlittenen Schäden.
von malea.837 am 05.05.2023
Sollte jedoch ihre Substanz für Pupillen oder Minderjährige nicht ausreichen, bleibt ihnen in dem Umfang, in dem sie Schaden erlitten haben, die Hilfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.