Etiam in his, quae minorum tutores vel curatores male gessisse probari possunt, licet personali actione a tutore vel curatore suum consequi possint, in integrum restitutionis auxilium eisdem minoribus dari iam pridem placuit.
von can.o am 05.01.2014
Es ist seit langem anerkannt, dass in Fällen, in denen Vormünder nachweislich die Angelegenheiten ihrer minderjährigen Schutzbefohlenen schlecht verwaltet haben, diesen jungen Menschen das Recht auf vollständige Wiedergutmachung gewährt werden sollte, auch wenn sie ihre Verluste durch direkte Rechtsmaßnahmen gegen ihre Vormünder hätten zurückerlangen können.
von sofia954 am 13.02.2023
Selbst in Angelegenheiten, in denen nachgewiesen werden kann, dass Vormünder oder Kuratoren von Minderjährigen schlecht gehandelt haben, wurde bereits seit langem festgelegt, dass diesen Minderjährigen die Rechtshilfe der vollständigen Wiedereinsetzung gewährt werden soll, auch wenn sie ihren Anspruch durch persönliche Klage gegen den Vormund oder Kurator geltend machen können.