Sin autem inventario publice facto res pupillares vel adulti conscripserit et ipse per huiusmodi scripturam confessus fuerit ampliorem quantitatem substantiae, non esse aliud inspiciendum nisi hoc quod scripsit, et secundum vires eiusdem scripturae patrimonium pupilli vel adulti exigi:
von kristina.r am 28.03.2016
Wenn jedoch mit einem öffentlich erstellten Inventar die Vermögenswerte eines Mündels oder Erwachsenen aufgezeichnet worden sind und er selbst durch eine solche Aufzeichnung eine größere Menge an Vermögen bekannt hat, ist nichts weiter zu untersuchen als das, was er niedergeschrieben hat, und gemäß der Kraft eben dieser Aufzeichnung ist das Vermögen des Mündels oder Erwachsenen zu fordern:
von benedikt.9895 am 15.12.2015
Wenn jedoch jemand nach Erstellung eines öffentlichen Inventars die Vermögenswerte eines Minderjährigen oder Volljährigen erfasst und in diesem Dokument eine größere Menge an Vermögen zugestanden hat, sollte nichts anderes berücksichtigt werden als das, was er aufgeschrieben hat, und das Vermögen des Minderjährigen oder Volljährigen sollte gemäß den in diesem Dokument angegebenen Werten eingezogen werden: