Nos autem per constitutionem nostram et huiusmodi difficultates hominum resecantes nec exspectata iussione praesidum, disposuimus, si facultas pupilli vel adulti usque ad quingentos solidos valeat, defensores civitatum (una cum eiusdem civitatis religiosissimo antistite vel apud alias publicas personas) vel magistratus, vel iuridicum Alexandrinae civitatis tutores vel curatores creare, legitima cautela secundum eiusdem constitutionis normam praestanda, videlicet eoram periculo qui eam accipiant.
von emily.8969 am 02.10.2016
Durch unseren Erlass haben wir diese Verfahren vereinfacht und solche Schwierigkeiten für Menschen beseitigt, indem wir die Wartezeit auf Anordnungen der Gouverneure aufgehoben haben. Wir haben verfügt, dass wenn das das Vermögen eines Minderjährigen oder jungen Erwachsenen bis zu fünfhundert Solidi beträgt, Stadtbeamte (zusammen mit dem Stadtbischof oder anderen öffentlichen Beamten), Magistrate oder Alexandriens Rechtsbeauftragter Vormünder ernennen können. Dies muss mit den in derselben Verordnung festgelegten rechtlichen Sicherheiten geschehen, wobei die Verantwortung bei denjenigen liegt, die die Vormundschaft übernehmen.
von mohammed9839 am 22.09.2022
Wir haben durch unsere Verfügung und zur Beseitigung solcher Schwierigkeiten der Menschen, ohne auf die Anordnung der Gouverneure zu warten, festgelegt, dass bei einem Vermögen eines Mündels oder jungen Erwachsenen bis zu fünfhundert Solidi die Stadtverteidiger (zusammen mit dem höchst religiösen Vorsteher derselben Stadt oder vor anderen öffentlichen Personen) oder Magistrate oder der Rechtsbeamte der Alexandrinischen Stadt Vormünder oder Kuratoren bestellen sollen, mit rechtlicher Vorsicht gemäß der Norm derselben Verfügung zu leisten, und zwar auf Risiko derjenigen, die sie erhalten.