Sed hoc iure utimur, ut Romae quidem praefectus urbis vel praetor secundum suam iurisdictionem, in provinciis autem praesides ex inquisitione tutores crearent, vel magistratus iussu praesidum, si non sint magnae pupilli facultates.
von ellie.b am 10.05.2021
Wir wenden dieses Recht so an, dass in Rom der Stadtpräfekt oder der Prätor gemäß ihrer Zuständigkeit, in den Provinzen jedoch die Statthalter nach Untersuchung Vormünder ernennen, oder Magistrate auf Anweisung der Statthalter, wenn die Mittel des Mündels nicht bedeutend sind.
von jolie.b am 08.10.2020
Wir folgen diesem Rechtsgrundsatz: In Rom kann der Stadtpräfekt oder Prätor innerhalb seiner Zuständigkeit Vormünder ernennen, während in den Provinzen Statthalter dies nach einer Untersuchung tun können oder lokale Beamte unter der Autorität der Statthalter, wenn das Vermögen des Mündels nicht bedeutend ist.