Necessitatem autem habere dominos, si aliis melioratio secundum praefatum modum vendita sit, accipere emphyteutam vel, ius emphyteuticum ad personas non prohibitas sed concessas et idoneas ad solvendum emphyteuticum canonem transponere si emphyteuta maluerit, non contradicere, sed novum emphyteutam in possessionem suscipere, non per conductorem nec per procuratorem, sed ipsos dominos per se vel per litteras suas vel, si hoc non potu erint vel noluerint, per depositionem in hac quidem civitate apud virum clarissimum magistrum censuum vel praesentibus tabulariis per attestationem, in provinciis autem per praesides vel defensores celebrandam.
von emmi903 am 23.10.2018
Darüber hinaus müssen die Grundeigentümer, wenn Verbesserungen auf die zuvor beschriebene Weise an andere verkauft wurden, entweder den neuen Mieter akzeptieren oder, wenn der Mieter es bevorzugt, die Übertragung der Erbbaurechte an geeignete Personen erlauben, die nicht ausgeschlossen sind und in der Lage sind, die Mietgebühren zu zahlen. Sie dürfen nicht widersprechen, sondern müssen den neuen Mieter in Besitz nehmen. Dies muss nicht durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten geschehen, sondern durch die Grundeigentümer selbst, entweder persönlich oder per Brief, oder wenn sie dies nicht können oder wollen, durch eine offizielle Anmeldung in der Stadt vor dem angesehenen Steuerbeamten oder in Anwesenheit von Notaren, beziehungsweise in den Provinzen durch die Gouverneure oder lokalen Beamten.
von karolina8913 am 12.04.2022
Außerdem müssen die Herren die Verpflichtung haben, wenn die Verbesserung gemäß dem vorerwähnten Verfahren an andere verkauft wurde, den Erbbauberechtigten anzunehmen oder, wenn der Erbbauberechtigte es vorziehen sollte, die Übertragung des Erbbaurechts an Personen, die nicht verboten, sondern erlaubt und geeignet zur Zahlung des Erbbauzinses sind, nicht zu verweigern, sondern den neuen Erbbauberechtigten in Besitz zu nehmen, nicht durch einen Verwalter noch durch einen Bevollmächtigten, sondern die Herren selbst entweder persönlich oder durch ihre Schreiben oder, wenn sie dies nicht können oder wollen, durch Hinterlegung in dieser Stadt vor dem hochgeehrten Zensusmeister oder in Anwesenheit von Urkundspersonen durch Beglaubigung, in den Provinzen jedoch durch die Präsides oder Verteidiger zu vollziehen.