Cum dubitabatur, utrum emphyteuta debeat cum domini voluntate suas meliorationes, quae graeco vocabulo emponemata dicuntur, alienare vel ius emphyteuticum in alium transferre, an eius expectare consensum, sancimus, si quidem emphyteuticum instrumentum super hoc casu aliquas pactiones habeat, eas observari:
von ronia875 am 06.01.2021
Wenn es zweifelhaft war, ob der Emphyteuta mit dem Willen des Herrn seine Verbesserungen, die mit griechischem Ausdruck Emponemata genannt werden, veräußern oder das emphyteutische Recht auf einen anderen übertragen oder dessen Zustimmung abwarten soll, verordnen wir, dass, wenn das emphyteutische Dokument für diesen Fall irgendwelche Vereinbarungen enthält, diese beachtet werden sollen:
von lilia.i am 24.10.2018
In der Frage, ob ein Langzeitmieter die Erlaubnis des Vermieters benötigt, um seine Verbesserungen (im Griechischen als Emponemata bezeichnet) zu veräußern oder seinen Mietvertrag auf jemand anderen zu übertragen, oder ob er die Zustimmung des Vermieters abwarten muss, legen wir fest: Wenn der Mietvertrag spezifische Bestimmungen zu dieser Situation enthält, sind diese Bestimmungen zu befolgen: