Ne autem ex hac causa dominis facultas oriatur emphyteutas suos repellere et reditum minime velle suscipere, ut ex huiusmodi machinatione triennio elapso suo iure is qui emphyteusin suscepit cadat, licentiam ei concedimus attestatione praemissa pecunias offere hisque obsignatis et secundum legem depositis minime deiectionis timere periculum.
von anastasija.s am 24.01.2023
Um zu verhindern, dass Vermieter dies ausnutzen, indem sie ihren Mietern Zahlungen verweigern und Mieteinnahmen ablehnen, was dazu führen würde, dass Mieter nach drei Jahren durch solche Machenschaften ihre Rechte verlieren, erlauben wir Mietern, ihre Zahlungen zunächst durch formelle Mitteilung und anschließendes Versiegeln und rechtmäßiges Hinterlegen des Geldes zu leisten, wodurch sie sich vor dem Risiko der Zwangsräumung schützen.
von colin.928 am 12.04.2020
Damit jedoch den Grundherren nicht die Gelegenheit entsteht, ihre Erbpächter abzuweisen und Zahlungen zu verweigern, sodass durch eine solche Machination nach Ablauf von drei Jahren derjenige, der die Erbpacht erhalten hat, seines Rechts verlustig ginge, gewähren wir ihm die Erlaubnis, nach vorheriger Beglaubigung das Geld anzubieten, und wenn dieses nach Gesetz versiegelt und hinterlegt wurde, keinesfalls die Gefahr der Vertreibung zu fürchten.