Aut enim putavit testator liberum fieri posse ex parte servum, qui huiusmodi legatum ei reliquit, aut, si hoc minime cogitavit, adfectu socii fecit, ut ei adquiratur, heredes autem suos eundem servum possidere minime voluit, ut sit manifestum a suo patrimonio penitus esse eum alienatum:
von marina.m am 05.09.2018
Denn entweder dachte der Erblasser, dass ein Sklave teilweise frei werden könne, der ihm ein solches Vermächtnis hinterlassen hatte, oder, wenn er dies keineswegs bedachte, handelte er aus der Zuneigung eines Gefährten heraus, damit es ihm erworben werde, und seine Erben wollte er am wenigsten den gleichen Sklaven besitzen lassen, auf dass offenkundig sei, dass er von seinem Vermögen vollständig entfremdet ist:
von hana832 am 29.06.2014
Entweder dachte der Erblasser, dass ein Sklave teilweise freigelassen werden könne, als er ihm ein solches Vermächtnis hinterließ, oder, wenn er dies überhaupt nicht bedacht hat, handelte er aus Rücksicht auf seinen Geschäftspartner, damit dieser den Sklaven erwerben könne, und er wollte definitiv nicht, dass seine Erben eben diesen Sklaven besitzen, wodurch klar wird, dass er beabsichtigte, ihn vollständig aus seinem Vermögen zu entfernen: