In tali itaque comparatione nos, qui fautores libertatis sumus, sic ambiguam testatoris interpretamur voluntatem, tamquam si voluit eum libertate in suam partem donare.
von jakob.v am 22.12.2019
In einer solchen Vergleichssituation interpretieren wir, die wir Förderer der Freiheit sind, den mehrdeutigen Willen des Erblassers so, als hätte er gewünscht, ihn mit Freiheit in seinem Anteil zu beschenken.
von maxime.r am 20.02.2022
In einem solchen Fall interpretieren wir, die wir die Freiheit unterstützen, den mehrdeutigen Willen des Erblassers so, als hätte er beabsichtigt, der Person die Freiheit als Teil ihres Anteils zu gewähren.