Nos autem heredis malignitatem coercentes, si non voluntatem testatoris adimpleverit et mox, cum potuerit, non elegerit unum ex liberis ancillae et eum libertate donaverit, sancimus compelli non solum eum, sed etiam heredes vel successores eius omnes ancillae liberos in libertatem producere.
von konstantin.845 am 06.01.2018
Wir, indem wir die Böswilligkeit des Erben einschränken, verordnen, dass, wenn dieser den Willen des Erblassers nicht erfüllt und nicht bald, sobald er dazu in der Lage ist, einen der Kinder der Sklavin auswählt und ihm die Freiheit gewährt, nicht nru er selbst, sondern auch seine Erben oder Rechtsnachfolger gezwungen werden, alle Kinder der Sklavin in die Freiheit zu überführen.
von till925 am 15.10.2013
Um zu verhindern, dass Erben bösgläubig handeln, verfügen wir, dass wenn ein Erbe den Willen des Erblassers nicht erfüllt, indem er nicht umgehend eines der Kinder der Sklavin auswählt und ihm die Freiheit gewährt, wenn er dazu die Gelegenheit hatte, dann werden nicht nur dieser Erbe, sondern auch seine Erben und Rechtsnachfolger gezwungen sein, allen Kindern der Sklavin die Freiheit zu gewähren.