Nulla ei adlegatione nomine meliorationis vel eorum quae emponemata dicuntur vel poenae opponenda, sed omnimodo eo, si dominus voluerit, repellendo neque praetendente, quod non est super hac causa inquietatus, cum neminem oportet conventionem vel admonitionem expectare, sed ultro sese offerre et debitum spontanea voluntate persolvere, secundum quod et anteriore lege nostri numinis generaliter cautum est.
von tabea852 am 19.08.2015
Keine Einwendung im Namen einer Verbesserung oder solche, die als Emponemata bezeichnet werden, oder einer Strafe soll gegen ihn erhoben werden, sondern er muss in allen Fällen, wenn der Eigentümer es wünscht, zurückgewiesen werden, ohne geltend machen zu können, dass er in dieser Angelegenheit nicht gestört wurde, da niemand eine Vereinbarung oder Mahnung abwarten soll, sondern sich freiwillig anbieten und die Schuld aus eigenem Willen begleichen muss, wie es auch in unserem früheren göttlichen Gesetz allgemein vorgesehen ist.
von sophie8932 am 20.03.2014
Er kann keine Ansprüche hinsichtlich Verbesserungen geltend machen, einschließlich der sogenannten Emponemata oder Strafen. Stattdessen msus er, wenn der Eigentümer es wünscht, vollständig entlassen werden, und er kann nicht argumentieren, dass er nicht förmlich über diese Angelegenheit in Kenntnis gesetzt wurde. Schließlich sollte niemand eine formelle Sitzung oder Warnung abwarten, sondern von sich aus und freiwillig das zahlen, was er schuldet, wie es bereits in unserem vorherigen allgemeinen Gesetz festgelegt wurde.