Et ne avaritia tenti domini magnam molem pecuniarum propter hoc efflagitent, quod usque ad praesens tempus perpetrari cognovimus, non amplius eis liceat pro subscriptione vel depositione nisi quinquagesimam partem pretii vel aestimationis loci, qui ad aliam personam transfertur, accipere.
von hannes.935 am 13.03.2016
Und damit nicht habgierige Herren eine große Summe Geldes verlangen aufgrund dessen, was wir bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als begangen erkannt haben, soll ihnen nicht erlaubt sein, für Anmeldung oder Hinterlegung mehr als den fünfzigsten Teil des Preises oder Wertes des Ortes zu erheben, der an eine andere Person übertragen wird.
von ilias.934 am 09.11.2018
Um zu verhindern, dass habgierige Eigentümer übermäßige Geldsummen für diesen Zweck verlangen, was wir bis jetzt als geschehen wissen, werden sie darauf beschränkt, nicht mehr als zwei Prozent des Verkaufspreises oder geschätzten Wertes der Immobilie, die auf eine andere Person übertragen wird, als Gebühr für das Unterzeichnen oder Einreichen von Dokumenten zu akzeptieren.