Si ab eo, qui ex sacro rescripto secundum nostram constitutionem fieri postulaverit emancipationem liberorum, petitum sit, quatenus ei, qui emancipandus emancipandave est, minime legitima iura per emancipationem extinguantur, eadem iura tam emancipato vel emancipatae contra personas alias hoc modo sibi coniunctas quam aliis itidem contra eum vel eam in hereditatibus vel successionibus et tutelis nec non ceteris serventur intacta.
von hamza.936 am 20.04.2019
Wenn jemand gemäß unserer Gesetzgebung durch eine amtliche Verfügung die Emanzipation von Kindern beantragt und verlangt, dass die gesetzlichen Rechte der zu emanzipierenden Person durch die Emanzipation nicht aufgehoben werden, dann sollen alle diese Rechte vollständig intakt bleiben. Dies gilt sowohl für die Rechte der emanzipierte Person gegenüber anderen Familienmitgliedern als auch für die Rechte anderer Familienmitglieder gegenüber der emanzipierte Person, was Erbschaften, Nachfolgen, Vormundschaften und alle anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten betrifft.
von jannick.q am 17.06.2018
Falls von demjenigen, der gemäß unserer Verfassung durch heiligen Erlass die die Emanzipation von Kindern begehrt hat, beantragt wird, dass die gesetzlichen Rechte durch die Emanzipation in keiner Weise für den zu Emanzipierenden oder die zu Emancipierende erlöschen sollen, so sollen dieselben Rechte sowohl für den Emanzipierte oder die Emanzipierte gegenüber anderen ihnen auf diese Weise verbundenen Personen als auch für andere gegenüber ihm oder ihr in Erbschaften, Rechtsnachfolgen, Vormundschaften und übrigen Angelegenheiten unversehrt bewahrt bleiben.