Illam iniuriam, quae contra matrem defuncti vel defunctae prateritis fiebat temporibus, pro iustitiae ratione amputamus et legitima iura, quae ex tertulliano senatus consulto ei praestantur, omnimodo eam habere sancimus, licet tres liberos ingenua vel libertina quattuor minime pepererit.
von xenia.n am 26.03.2020
Jene Verletzung, die gegen die Mutter eines verstorbenen Mannes oder einer verstorbenen Frau in vergangenen Zeiten begangen wurde, schneiden wir um der Gerechtigkeit willen ab, und die legitimen Rechte, die ihr aus dem Tertullianischen Senatsbeschluss gewährt werden, verordnen wir ihr in jeder Weise zu haben, obwohl sie drei Kinder als Freigeborene oder vier als Freigelassene gar nicht geboren hätte.
von ferdinand.911 am 12.03.2018
Wir schaffen die bisherige Ungerechtigkeit ab, die gegen die Mutter Verstorbener begangen wurde, wie es die Gerechtigkeit fordert. Wir setzen fest, dass sie alle gesetzlichen Rechte haben soll, die durch das Tertullianische Senatsdekret gewährt werden, selbst wenn sie nicht drei Kinder als Freigeborene oder vier als Freigelassene geboren hat.