Donationes, quae parentes in liberos cuiuscumque sexus in potestate constitutos conferunt vel uxor in suum maritum vel maritus in suam uxorem vel alteruter eorum in aliam personam, cui constante matrimonio donare non licet, vel ipsae aliae personae in eam cui donare non poterant, ita firmas esse per silentium donatoris vel donatricis sancimus, si usque ad quantitatem legitimam vel eam excedentes actis fuerint intimatae.
von marina.m am 16.10.2015
Wir legen fest, dass Schenkungen in folgenden Fällen durch das Schweigen des Spenders als gültig gelten: wenn Eltern ihren Kindern beiderlei Geschlechts, die ihrer Autorität unterstehen, etwas schenken, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau schenkt, wenn ein Ehegatte einer Person schenkt, die während der Ehe keine Geschenke rechtmäßig empfangen kann, oder wenn solche Personen denjenigen schenken, denen die Annahme ihrer Schenkungen untersagt war. Dies gilt, wenn die Schenkungen offiziell registriert wurden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder über der gesetzlichen Grenze lagen.
von helena.n am 21.10.2018
Schenkungen, die Eltern an Kinder jeglichen Geschlechts, die unter elterlicher Gewalt stehen, oder eine Ehefrau an ihren Ehemann oder ein Ehemann an seine Ehefrau oder einer von ihnen an eine andere Person, der während bestehender Ehe eine Schenkung nicht erlaubt ist, oder diese anderen Personen an diejenige Person, der sie nicht schenken konnten, erklären wir als rechtsgültig durch das Schweigen des Schenkenden oder der Schenkenden, wenn sie bis zur gesetzlichen Menge oder darüber hinaus in den Akten verzeichnet worden sind.