Sciant, qui ad successionem vocantur pupilli mortui, si defuncto eius patre tutorem ei secundum leges non petierint intra annum, omnem eis sive ab intestato sive iure substitutionis successionem eius, si impubes moritur, denegandam.
von veronika.9984 am 25.06.2017
Diejenigen, die zum Erbe eines verstorbenen Minderjährigen berechtigt sind, sollten sich bewusst sein, dass sie sämtliche Erbrechte, sowohl aus gesetzlicher Erbfolge als auch aus Ersatzansprüchen, verlieren, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Vaters einen Vormund für den Minderjährigen beantragen, falls der Minderjährige vor Erreichen der Geschlechtsreife stirbt.
von luana.8838 am 03.02.2016
Sie sollen wissen, die zur Erbfolge des verstorbenen Mündels berufen sind, dass ihnen, wenn sein Vater gestorben ist und sie nicht innerhalb eines Jahres gemäß den Gesetzen einen Vormund für ihn beantragt haben, jegliche Erbfolge, sei es ab intestato oder kraft Substitutionsrechts, verwehrt wird, falls er unmündig stirbt.