Omnem matri sive ab intestato sive iure substitutionis, si filius impubes moritur, denegandam volumus successionem, si ea legitima liberorum tutela suscepta ad secundas contra sacramentum praestitum adspiraverit nuptias, antequam ei tutorem alium fecerit ordinari eique quod debetur ex ratione tutelae gestae persolverit.
von lion9837 am 12.09.2022
Wir bestimmen, dass der Mutter jegliche Erbfolge, sei es durch Intestaterbrecht oder durch Substitutionsrecht, verwehrt sein soll, wenn der Sohn unmündig stirbt, falls sie nach Übernahme der gesetzlichen Vormundschaft der Kinder gegen den geleisteten Eid Zweite Ehe anstrebt, bevor sie einen anderen Vormund hat bestellen lassen und das aus der geführten Vormundschaftsrechnung Geschuldete bezahlt hat.
von jana.833 am 13.06.2024
Wir wollen der Mutter jegliche Erbrechte, sowohl bei Intestaterbe als auch bei Substitution, verweigern, wenn ihr unmündiger Sohn stirbt und sie nach Übernahme der gesetzlichen Vormundschaft ihrer Kinder entgegen ihrem geleisteten Eid eine erneute Ehe anstrebt, bevor sie einen neuen Vormund bestellt und alle mit ihrer Vormundschaftspflicht zusammenhängenden Abrechnungen beglichen hat.