Nullo eis impedimento ex sanctimoniali conversatione generando, sive soli sive cum aliis ad successionem vocantur.
von ronia.829 am 02.07.2019
Ihre religiöse Lebensweise soll keine Behinderung ihrer Erbrechte darstellen, ob sie allein oder gemeinsam mit anderen zum Erbe berufen werden.
von caspar.p am 11.02.2024
Ihnen wird kein Hindernis aus ihrer klösterlichen Lebensweise entstehend, werden sie, sei es allein oder mit anderen, zur Nachfolge berufen.