Sin vero ultimam voluntatem parentes neque testamento neque alio ultimo elogio declarasse monstrati fuerint, omnem parentium substantiam heredes, quibus ab intestato competit, secundum leges nostras sibi defendant:
von willy964 am 29.10.2021
Sollte jedoch nachgewiesen worden sein, dass die Eltern weder durch Testament noch durch eine andere letzte Verfügung ihren endgültigen Willen erklärt haben, so sollen die Erben, denen das Erbe kraft Gesetzes zusteht, die gesamte Hinterlassenschaft der Eltern gemäß unseren Gesetzen für sich in Anspruch nehmen:
von colin.8975 am 11.10.2024
Sollte jedoch nachgewiesen werden, dass die Eltern ihre letzte Verfügung weder in einem Testament noch in einer anderen abschließenden Erklärung festgehalten haben, können diejenigen, die gemäß unseren Gesetzen erbberechtigt sind, das gesamte Vermögen der Eltern für sich beanspruchen: