Sin vero iure facto testamento cessante herede scripto alter ab intestato adiit hereditatem, neque libertates neque legata ex testamento posse praestari manifestum est.
von fabienne.d am 11.06.2024
Wenn jedoch ein rechtmäßiges Testament erstellt wird, der vorgesehene Erbe dieses ablehnt und eine andere Person die Erbschaft gemäß der gesetzlichen Erbfolge antritt, ist offensichtlich, dass weder die versprochenen Freiheiten noch die Vermächtnisse aus dem Testament erfüllt werden können.
von fin.821 am 31.10.2023
Wenn jedoch bei einem rechtmäßig errichteten Testament der eingesetzte Erbe zurücktritt und ein anderer die Erbschaft ab intestato antritt, ist offensichtlich, dass weder Freilassungen noch Vermächtnisse aus dem Testament gewährt werden können.