Si quis autem testamento iure perfecto postea ad aliud pervenerit testamentum, non alias quod ante factum est infirmari decernimus, quam id, quod secundum facere testator instituit, iure fuerit consummatum, nisi forte in priore testamento scriptis his, qui ab intestato ad testatoris hereditatem successionemve venire non poterant, in secunda voluntate testator eos scribere instituit, qui ab intestato ad eius hereditatem vocantur.
von sheyenne831 am 20.05.2020
Wenn jemand nach einem rechtmäßig errichteten Testament später zu einem anderen Testament übergeht, verfügen wir, dass das zuvor Errichtete nicht anders ungültig wird, als dass das, was der Erblasser als zweites zu errichten beabsichtigte, nach Recht vollendet worden ist, es sei denn, im vorherigen Testament seien diejenigen aufgeschrieben worden, die vom Intestaterben nicht zur Erbschaft oder Nachfolge des Erblassers kommen konnten, und im zweiten Vorhaben entschied der Erblasser, diejenigen aufzuschreiben, die vom Intestaterben zu seiner Erbschaft berufen werden.
von nisa.y am 30.08.2013
Wenn jemand ein rechtswirksames Testament errichtet und später ein weiteres Testament verfasst, bestimmen wir, dass das frühere Testament nur dann ungültig wird, wenn das zweite Testament, das der Erblasser zu errichten beabsichtigte, rechtlich vollständig erstellt wurde. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn im ersten Testament Personen genannt wurden, die ohne Testament nicht erben könnten, während der Erblasser im zweiten Testament diejenigen benannte, die naturgemäß ohne Testament erben würden.