Eo enim casu, licet imperfecta videatur scriptura posterior, infirmato priore testamento secundam eius voluntatem non quasi testamentum, sed quasi voluntatem intestati valere sancimus.
von helen.v am 25.03.2018
In diesem Fall verfügen wir, dass die spätere Niederschrift, obwohl sie unvollkommen erscheinen mag und das frühere Testament ungültig geworden ist, seinen zweiten Willen nicht als Testament, sondern als Verfügung eines Erblassers ohne Testament für gültig erklären.
von evelyne.w am 28.05.2018
In einem solchen Fall, auch wenn das spätere Dokument unvollständig erscheint, erklären wir, dass die zweiten Wünsche der Person gültig sein sollen, nicht als formales Testament, sondern als die Wünsche einer Person, die ohne Testament verstorben ist.