Testamentum secundo loco factum, licet in eo certarum rerum heres scriptus sit, iure valere, perinde ac si rerum mentio facta non esset, sed teneri heredem scriptum, ut, contentus rebus sibi datis, aut suppleta quarta ex lege Falcidia, hereditatem restituat his qui in priore testamento scripti fuerant, propter inserta verba secundo testamento, quibus ut valeret prius testamentum expressum est, dubitari non oportet".
von adrian858 am 12.07.2024
Es sollte keinerlei Zweifel bestehen, dass ein zweites Testament rechtlich gültig ist, selbst wenn es einen Erben nur für bestimmte Gegenstände benennt, genauso als wären diese Gegenstände gar nicht erwähnt worden. Jedoch muss der ernannte Erbe sich mit dem begnügen, was ihm gegeben wurde, oder mit seinem Viertelanteil nach dem Falcidischen Gesetz, und muss das Erbe denjenigen zurückgeben, die im ersten Testament genannt wurden. Dies geschieht aufgrund der Worte im zweiten Testament, die besagen, dass das erste Testament weiterhin gültig bleiben soll.
von fritz913 am 07.05.2023
Ein Testament, das an zweiter Stelle errichtet wurde, ist rechtlich gültig, auch wenn darin ein Erbe für bestimmte Gegenstände eingesetzt wurde, und zwar so, als wäre keine Erwähnung der Gegenstände erfolgt. Der schriftlich eingesetzte Erbe ist jedoch verpflichtet, mit den ihm zugewendeten Sachen oder dem nach dem Falcidischen Gesetz ergänzten Viertel zufrieden zu sein und die Erbschaft an diejenigen zurückzugeben, die im vorherigen Testament eingesetzt waren. Aufgrund der im zweiten Testament eingefügten Worte, durch die ausdrücklich bestimmt wurde, dass das vorherige Testament gültig sein soll, darf nicht gezweifelt werden.