Licet autem domino qui solvendo non est testamento servum suum cum libertate heredem instituere, ut fiat liber heresque ei solus et necessarius, si modo nemo alius ex eo testamento heres extiterit, aut quia nemo heres scriptus sit, aut quia is qui scriptus est qualibet ex causa heres non extiterit.
von frida878 am 05.09.2020
Es ist einem Herrn, der nicht zahlungsfähig ist, erlaubt, seinen Sklaven in seinem Testament mit der Freiheit als Erben einzusetzen, sodass er frei wird und sein alleiniger und notwendiger Erbe, wenn nur keine andere Person aus diesem Testament Erbe geworden ist, entweder weil kein Erbe eingesetzt wurde oder weil derjenige, der eingesetzt wurde, aus irgendeinem Grund nicht Erbe geworden ist.
von aleyna926 am 28.01.2019
Ein Herr, der nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen, kann seinen Sklaven in seinem Testament rechtmäßig sowohl als freie Person als auch als seinen Erben einsetzen. Der Sklave wird dann zum alleinigen Pflichterben, jedoch nur dann, wenn niemand anderes Erbe unter diesem Testament wird - entweder weil kein anderer Erbe benannt wurde oder weil derjenige, der benannt wurde, aus irgendeinem Grund nicht Erbe werden konnte.