Quod si, cum neque adiri ex testamento hereditas neque bonorum possessio peti possit, iudicium defuncti non usurpabitur, sed ad irritum iuris ratione vocatum est, petitio relictorum nullo iure procedit.
von benedict.978 am 13.11.2016
Wenn jedoch weder die Erbschaft aus dem Testament angetreten werden kann noch Besitz des Vermögens gefordert werden kann, und das Urteil des Verstorbenen nicht in Anspruch genommen, sondern kraft Rechts für nichtig erklärt wurde, dann schreitet die Vermächtnisforderung mit keinerlei Rechtsgrund voran.
von valerie916 am 13.06.2013
Wenn weder die Erbschaft aufgrund des Testaments beansprucht noch der Nachlass in Besitz genommen werden kann und die Wünsche des Verstorbenen nicht nur missachtet, sondern rechtlich für ungültig erklärt werden, besteht keine rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Vermächtnissen.