Eum, qui, cum testamento posset obtinere hereditatem, ab intestato ius successionis voluit amplecti, libertatibus eodem testamento datis obesse non posse iam pridem placuit.
von julia.n am 09.05.2019
Es ist seit langem rechtlich festgelegt, dass derjenige, der sich entscheidet, durch Intestaterbe zu erben, obwohl er gemäß einem Testament hätte erben können, die in demselben Testament gewährten Freiheiten nicht anfechten darf.
von matti.8978 am 11.12.2020
Derjenige, der, obwohl er die Erbschaft per Testament hätte erlangen können, das Erbrecht durch Intestaterbfolge zu umfassen wünschte, kann den im selben Testament erteilten Freiheitsgewährungen nicht entgegentreten, wie seit langem feststeht.