Illo procul dubio observando, ut non audeat tutor vel curator res pupillares vel adulti aliter attingere vel ullam sibi communionem ad eas vindicare, nisi prius inventario publice facto secundum morem solitum res eis tradantur:
von cristine8837 am 23.09.2021
Dies ist unzweifelhaft zu beachten, dass ein Vormund oder Kurator es nicht wagen darf, das Vermögen von Mündeln oder eines Erwachsenen in anderer Weise zu berühren oder sich irgendeine Gemeinschaft damit anzumaßen, es sei denn, das Vermögen wird zunächst nach herkömmlicher Praxis mit einem öffentlich erstellten Inventar an sie übergeben:
von eliah.k am 17.11.2022
Es muss strikt beachtet werden, dass kein Vormund oder Betreuer die Vermögenswerte von Minderjährigen oder Erwachsenen unter ihrer Obhut berühren oder irgendwelche gemeinsamen Rechte daran beanspruchen darf, bevor eine öffentliche Bestandsaufnahme nach üblicher Verfahrensweise durchgeführt und das Vermögen ihnen offiziell übertragen wurde: