In rem pupilli vel adulti contra tutores seu curatores a praeside lata sententia restitutionis auxilium non minus, quam si quid adversus eos fuisset statutum, implorare minores posse constat.
von lennardt.r am 13.07.2021
Es steht fest, dass Minderjährige die Wiederherstellung ihrer Rechte in einem Fall beantragen können, der einen Mündel oder jungen Erwachsenen gegen deren Vormund oder Betreuer betrifft, wenn eine Verfügung vom Gouverneur getroffen wurde, ebenso wie wenn eine Entscheidung direkt gegen die Minderjährigen selbst ergangen wäre.
von stefanie856 am 28.04.2021
Es steht fest, dass Minderjährige die Hilfe der Restitution in Bezug auf eine Angelegenheit eines Pupillen oder Volljährigen gegen Vormünder oder Kuratoren in einem vom Präses gefällten Urteil nicht minder geltend machen können, als wenn gegen sie etwas verfügt worden wäre.