Si minor annis viginti quinque emptori praedii cavisti nullam de cetero te esse controversiam facturum, idque etiam iureiurando corporaliter praestito servare confirmasti, neque perfidiae neque periurii me auctorem futurum sperare tibi debuisti.
von selina.s am 08.08.2015
Wenn du, noch keine fünfundzwanzig Jahre alt, dem Käufer des Grundstücks die Zusicherung gegeben hast, dass du künftig keine Auseinandersetzung erheben wirst, und dies sogar mit einem körperlich geleisteten Eid bestätigt hast zu beachten, hättest du nicht erwarten sollen, dass ich der Urheber von Treulosigkeit oder Meineid werde.
von samantha849 am 08.05.2020
Wenn du, als du noch unter fünfundzwanzig Jahre alt warst, dem Grundstückskäufer zugesichert hast, dass du keine zukünftigen Streitigkeiten verursachen würdest und dieses Versprechen durch einen körperlichen Eid bestätigt hast, hättest du nicht erwarten dürfen, dass ich dir helfe, dein Wort zu brechen oder einen Meineid zu begehen.