Furiosus vel minor viginti quinque annis tutor testamento datus tutor erit cum compos mentis aut maior viginti quinque annis fuerit factus.
von josefine.8827 am 23.12.2013
Ein Wahnsinniger oder eine Person unter fünfundzwanzig Jahren, die durch Testament zum Vormund ernannt wurde, wird Vormund sein, wenn er wieder bei Verstand ist oder älter als fünfundzwanzig Jahre geworden ist.
von mathilda.x am 25.10.2014
Eine Person, die geisteskrank ist oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in einem Testament als Vormund benannt wurde, kann die Vormundschaft übernehmen, sobald sie entweder ihre geistige Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.