Maior annis viginti quinque pignoris conventione remissa, cum hoc solum pactum vel iurisdictio secundum ipsius voluntatem tueatur, persequi non potest.
von neele.i am 16.06.2024
Eine Person über fünfundzwanzig Jahre, die auf eine Pfandvereinbarung verzichtet hat, kann diese nicht durchsetzen, da nur die Vereinbarung selbst oder die Rechtsgewalt sie gemäß ihrem Willen schützt.
von damian915 am 29.01.2014
Eine Person über fünfundzwanzig Jahre, bei der eine Pfandvereinbarung aufeghoben wurde, kann, da diese Vereinbarung allein oder die Jurisdiktion nach deren eigenem Willen schützt, es nicht verfolgen.