Secundus creditor offerendo priori debitum confirmat sibi pignus et a debitore sortem eiusque tantum usuras, quae fuissent praestandae, non etiam usurarum usuras accipit.
von theodor.913 am 25.06.2016
Der zweite Gläubiger bestätigt sich durch Anbieten der Schuld an den vorherigen Gläubiger das Pfandrecht und erhält vom Schuldner die Hauptsumme sowie nur diejenigen Zinsen, die hätten gezahlt werden müssen, jedoch nicht die Zinsen der Zinsen.
von cheyenne.963 am 10.05.2018
Durch die Tilgung der Schuld gegenüber dem ersten Gläubiger sichert sich der zweite Gläubiger das Pfand und kann vom Schuldner nur den Hauptbetrag und die einfachen Zinsen einfordern, die fällig waren, jedoch nicht die Zinseszinsen.