Tutoribus seu curatoribus fortuitos casus, adversus quos caveri non potuit, imputari non oportere saepe rescriptum est.
von ronya8914 am 04.03.2018
In offiziellen Stellungnahmen wurde wiederholt festgestellt, dass Vormund und Betreuer für zufällige Ereignisse, die nicht verhindert werden konnten, nicht haftbar gemacht werden sollten.
von dominick959 am 06.08.2022
Es wurde oft festgestellt, dass Vormündern oder Betreuern zufällige Ereignisse, gegen die nicht vorgesorgt werden konnte, nicht angelastet werden sollten.